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THG-Quote 2027: Neue Schätzwerte – kommt das Plus bei Ihnen an?
Neue Schätzwerte ab 2027 im Bundesanzeiger: Für viele E-Nutzfahrzeuge steigt der Erlös in der THG-Quote deutlich. Worauf Fuhrparks bei Verträgen jetzt achten müssen.
Am 28.10.2026 wurden im Bundesanzeiger die neuen Schätzwerte für das Quotenjahr 2027 bekanntgemacht (BAnz AT 28.10.2026 B4). Für viele gewerbliche Elektroflotten – allen voran schwere E-Lkw, E-Transporter und Kleinbusse – steigt der Gegenwert in der THG-Quote 2027 spürbar an. Für Fuhrparkverantwortliche stellt sich jetzt eine entscheidende Frage: Kommt dieses spürbare Plus verlässlich in Ihrem Fuhrpark an oder verbleibt der Mehrerlös bei manchen Anbietern?
Was sich bei der THG-Quote 2027 ändert
Die Vergütung in der THG-Quote basiert im Fuhrparkbereich auf zwei wesentlichen Hebeln: dem Schätzwert und dem gesetzlichen Anrechnungsfaktor. Der Schätzwert ist die Strommenge in Megawattstunden (MWh), die das Umweltbundesamt je Fahrzeugklasse pauschal pro Jahr bescheinigt. Diese bescheinigte MWh-Menge bildet die Grundlage der THG-Prämie.
Der Anrechnungsfaktor hingegen vervielfacht nicht die Strommenge, sondern bestimmt, wie stark der Einsatz von erneuerbarem Strom im Vergleich zu fossilem Kraftstoff gewichtet wird. Errechnet sich der Erlös mit dem Faktor 4 statt bisher Faktor 3, wird jede einzelne bescheinigte MWh um rund ein Drittel wertvoller. Ein E-Bus erhält folglich auch künftig 72 MWh bescheinigt – diese Menge generiert jedoch durch den höheren Faktor eine deutlich höhere Prämie je MWh.
Gleichzeitig greift ein gegenläufiger Effekt: Die gesetzliche THG-Quote (die Minderungsverpflichtung der Mineralölkonzerne) steigt 2027 von 12 % auf 17,5 %. Durch diese höhere Zielvorgabe ist jede MWh im Jahr 2027 bei rechnerisch identischem Marktpreis je Tonne Treibhausgas rund 10 % weniger wert als 2026. Bleibt der Schätzwert einer Fahrzeugklasse unverändert, führt dies zu einem leichten rechnerischen Rückgang des Erlöses je Fahrzeug.
Die Veränderungen ab dem Quotenjahr 2027 stellen sich im Überblick wie folgt dar:
Hinweis: Alle Prozentwerte beziffern die vorläufige rechnerische Veränderung des Erlöses je Fahrzeug 2027 gegenüber 2026 bei unverändertem Marktpreis je Tonne, gerechnet mit Quote 17,5 % und einem vorläufigen Strom-Emissionswert von 116 (erwartet: 115 bis 117). Der endgültige Strom-Emissionswert für 2027 wird vom Umweltbundesamt voraussichtlich im November 2026 veröffentlicht. Maßgeblich ist stets die Fahrzeugklasse laut Zulassungsbescheinigung Teil I für reine Batterie-Elektrofahrzeuge. Der Anrechnungsfaktor 4 gilt ab 2027 für Klassen M3 und N3 und wird ab 2035 schrittweise abgesenkt.
Wo das Plus hängen bleiben kann
Nicht jeder bestehende oder neu vorgelegte Vertrag sorgt dafür, dass die Steigerungen bei Ihrem Unternehmen ankommen. Prüfen Sie insbesondere folgende Konstellationen:
- Festpreis je Fahrzeug: Wurde für 2027 bereits ein fester Betrag je Fahrzeug vereinbart, der auf den alten Schätzwerten basiert, erzielt der Vermarkter durch die höheren Mengen 2027 deutlich mehr Erlös. Dem Halter wird jedoch weiterhin nur der alte Festbetrag ausgezahlt.
- MWh-Preis bei E-Bussen und schweren E-Lkw (M3, N3): Der Faktor 4 erhöht nicht die Anzahl der MWh, macht aber jede MWh um rund ein Drittel wertvoller. Wird ein MWh-Preis abgerechnet, der noch mit dem alten Faktor 3 kalkuliert wurde, verbleibt dieser Wertvorteil beim Anbieter.
- Vergütung je MWh mit Mengenkorridor: Durch die angehobenen Schätzwerte kann die gemeldete Strommenge die im Vertrag definierten Obergrenzen überschreiten. Klären Sie, wie Mehrmengen oberhalb des Korridors vergütet werden.
- Vertragsabschluss vor dem 28.10.2026: Verträge, die vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger geschlossen wurden, konnten die neuen Kennzahlen noch nicht abbilden und sollten zwingend neu bewertet werden.
- E-Motorräder und sonstige Fahrzeuge: Durch den Abfall des Schätzwertes auf 0,5 MWh sinkt der Erlös hier drastisch. Prüfen Sie, ob einseitige Preisanpassungsklauseln vorliegen, die Preissenkungen sofort weitergeben, Mehrerlöse bei Nutzfahrzeugen hingegen unberücksichtigt lassen.
Ein neues Muster bei den fragwürdigen Methoden
Bereits in unserem Beitrag zu den fragwürdigen Methoden am THG-Markt haben wir typische Fallstricke beleuchtet. Zu den dort beschriebenen Mustern – wie falschen Anrechnungsfaktoren, geschönten Emissionswerten, Verwechslung von Brutto und Netto, Lockangeboten in Mehrjahresverträgen sowie ungesicherter Spekulation – tritt nun ein sechstes Muster hinzu: Die gezielte Einbehaltung von regulatorischen Mehrmengen ab 2027 über statische Festpreisvereinbarungen je Fahrzeug.
Unser Rat für 2027
- Bestehende Verträge prüfen: Klären Sie, ob Ihr Fuhrpark für 2027 bereits gebunden ist. Prüfen Sie die Abrechnungslogik (je Fahrzeug oder je MWh), definierte Mengenkorridore sowie automatische Verlängerungsklauseln und Kündigungsfristen zum Jahresende.
- Schriftliche Bestätigung einholen: Lassen Sie sich vom Vermarkter verbindlich bestätigen, dass die neuen Schätzwerte sowie der Faktor 4 vollständig in die Auszahlung für das Quotenjahr 2027 einfließen.
- Geduld bei der Vergabe von 2027: Schreiben Sie das Quotenjahr 2027 frühestens ab Mitte November 2026 aus, sobald das Umweltbundesamt den offiziellen Strom-Emissionswert veröffentlicht hat. Da das Verpflichtungsjahr 2027 ohnehin erst im Laufe des Jahres 2027 beim Umweltbundesamt eingereicht werden kann, besteht kein zeitlicher Druck.
Die nächsten Termine im Überblick
- 28.10.2026: Amtliche Veröffentlichung der neuen Schätzwerte im Bundesanzeiger (BAnz AT 28.10.2026 B4).
- 10.11.2026: Stichtag für die fristgerechte Einreichung von Fahrzeugscheinen für das Quotenjahr 2026 bei THG Pro.
- Mitte November 2026: Erwartete Veröffentlichung des endgültigen Strom-Emissionswerts 2027 durch das Umweltbundesamt; erst danach sollten finale Angebote eingeholt werden.
- Bis 31.12.2026: Vertragliche Kündigungsfristen für Mehrjahresverträge prüfen, um Bindungen an veraltete Konditionen zu vermeiden.
- 20.01.2027: Letzter Termin zur Einreichung von Ladestrom-Mengen für das Quotenjahr 2026 bei THG Pro.
Wofür THG Pro steht
Wir setzen uns dafür ein, dass Transparenz und eine faire Weitergabe von Marktvorteilen zum Branchenstandard werden. Für unsere Kunden gewährleisten wir klare Grundsätze:
- Vollständige Weitergabe: Die neuen Schätzwerte und der Faktor 4 fließen ohne Abschläge in die Abrechnung für 2027 ein.
- Transparenter Rechenweg: Schätzwert, Anrechnungsfaktor, Emissionswert und Auszahlungspreis werden stets einzeln und als Nettobeträge ausgewiesen.
- Faire Konditionen ohne versteckte Bindung: Vertragslaufzeiten und Verlängerungsregeln stehen klar im Angebot, nicht im Kleingedruckten.
- Live-Status: Jederzeitige Einsicht in den Bearbeitungs- und Zertifizierungsstatus jedes Fahrzeugs im Kundenportal.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich für einen E-Bus ab 2027 jetzt 288 MWh bescheinigt?
Nein. Die bescheinigte Strommenge für E-Busse (Klasse M3) bleibt unverändert bei 72,0 MWh pro Jahr. Der Anrechnungsfaktor 4 vervielfacht nicht die Strommenge, sondern erhöht den rechnerischen Wert jeder einzelnen MWh um rund ein Drittel gegenüber Faktor 3.
Warum sinkt der rechnerische Wert beim E-Pkw, obwohl der Schätzwert gleich bleibt?
Der Schätzwert für E-Pkw bleibt bei 2,0 MWh. Da jedoch die gesetzliche THG-Minderungsquote von 12 % auf 17,5 % steigt, ist jede MWh bei unverändertem Marktpreis je Tonne Treibhausgas rund 10 % weniger wert. Veränderungen im allgemeinen Marktpreis können diesen rechnerischen Effekt im Jahresverlauf allerdings ausgleichen.
Sollte die Flotte für das Quotenjahr 2027 jetzt schon gebunden werden?
Nein, davon raten wir ab. Vergeben Sie das Quotenjahr 2027 frühestens ab Mitte November 2026, wenn das Umweltbundesamt den offiziellen Strom-Emissionswert veröffentlicht hat und verlässliche Angebote vorliegen. Quoten für 2027 können ohnehin erst im Kalenderjahr 2027 beim Umweltbundesamt eingereicht werden.
Gilt die Anhebung der Schätzwerte auch für Plug-in-Hybride?
Nein. Die pauschalen Schätzwerte der 38. BImSchV gelten ausschließlich für reine Batterie-Elektrofahrzeuge. Plug-in-Hybride sind hiervon ausgenommen.
Mein Vertrag wurde vor dem 28.10.2026 geschlossen – was sollte ich tun?
Prüfen Sie den Vertrag genau. Falls eine Vergütung je Fahrzeug oder ein veralteter MWh-Preis vereinbart wurde, bitten wir Sie, den Anbieter schriftlich um Bestätigung der Anpassung an die neuen Grundlagen zu ersuchen. Prüfen Sie parallel die ordentlichen Kündigungsfristen zum Jahresende.
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Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihre bestehenden Vereinbarungen oder vorliegende Angebote für 2027 die neuen Werte fair abbilden? Senden Sie Ihren Vertrag oder Ihr Angebot an unsere Redaktion und unser Fachteam. Wir prüfen die Regelungen und berechnen Ihre Flotte nach Veröffentlichung des finalen Strom-Emissionswerts unverbindlich neu.
Nutzen Sie unser Kontaktformular oder den THG-Rechner auf thgpro.de, schreiben Sie uns an mail@thgpro.de oder rufen Sie uns an unter +49 (0) 2426 683 994 0. Bestandskunden wenden sich bitte direkt an ihren persönlichen Fachberater.
