Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CO2 Energy & Mobility GmbH · Stand: Juli 2026
Gültig ab 05. August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand
(1) Die CO2 Energy & Mobility GmbH, Hirtstr. 23, 52388 Nörvenich (nachfolgend „CO2 E&M“), stellt unter der Marke THG Pro (www.thgpro.de) eine Plattform zur gebündelten Geltendmachung und Vermarktung von THG-Quoten für Elektrofahrzeuge und öffentlich zugängliche Ladepunkte bereit. Grundlage sind die §§ 37a ff. BImSchG i.V.m. der 38. BImSchV in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Halter von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb (Elektrofahrzeuge) sowie Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 2 der Ladesäulenverordnung (LSV) können sich auf der Plattform registrieren, um ihr Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote wahrzunehmen.
(3) Diese AGB regeln die Bereitstellung und Nutzung der Plattform sowie die Übertragung der THG-Quoten durch die Nutzer. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehenden Bedingungen der Nutzer wird ausdrücklich widersprochen.
(4) Ergänzend gilt der zwischen CO2 E&M und dem Nutzer geschlossene Hauptvertrag. Bei Widersprüchen geht der Hauptvertrag vor (§ 12).
§ 2 Registrierung; Vertragsschluss
(1) Die Registrierung ist kostenfrei und steht sowohl Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB („Privatnutzer“) als auch Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Unternehmensnutzer“) offen.
(2) Privatnutzer müssen volljährige natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland sein.
(3) Unternehmensnutzer müssen ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland sein; die im Namen des Unternehmens handelnde Person sichert mit der Registrierung ihre Vertretungsbefugnis zu.
§ 3 Anmeldung von Elektrofahrzeugen
(1) Anmeldefähig sind Elektrofahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle die Angabe „Elektro“ ausweist, sowie ein Schätzwert existiert.
(2) Privatnutzer müssen als Halter eingetragen oder vom Halter zur Anmeldung bevollmächtigt sein. Unternehmensnutzer müssen zur Anmeldung für das Unternehmen berechtigt sein.
(3) Zur Anmeldung lädt der Nutzer eine beidseitige, gut lesbare Ablichtung des Fahrzeugscheins hoch und bestätigt den Upload (Vertragsangebot des Nutzers). Für Unternehmensnutzer steht ein Sammelupload zur Verfügung.
(4) Die Anmeldung ist bis zum 11. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres möglich (ggf. abweichend bei individuellem Rahmenvertrag); spätere Uploads werden für das laufende Verpflichtungsjahr abgelehnt. Für Privatnutzer gilt ergänzend: Da wir die Anmeldung im Regelfall erst nach Ablauf der Widerrufsfrist einreichen, können Anmeldungen ab dem 26. Oktober für das laufende Verpflichtungsjahr nur berücksichtigt werden, wenn der Privatnutzer bereits bei der Anmeldung den vorzeitigen Beginn der Ausführung verlangt und den Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt (§ 356 Abs. 4 BGB); Einzelheiten regelt die über die Plattform abrufbare Widerrufsbelehrung. Für Unternehmensnutzer gilt allein die vorstehende Frist.
(5) CO2 E&M prüft die Angaben mit zumutbarem Aufwand und nimmt das Angebot durch Übermittlung einer Vertragsbestätigung an; je Fahrzeug kommt ein gesonderter Vertrag zustande. CO2 E&M kann Angebote ohne Angabe von Gründen ablehnen und informiert hierüber spätestens binnen zehn Werktagen. Bis dahin ist der Nutzer an sein Angebot gebunden.
§ 4 Anmeldung von Ladepunkten; Ladestrom
(1) Voraussetzung ist die Registrierung des Ladepunktes auf der Plattform unter Angabe des Betreibers, des genauen Standortes und der EVSE-ID; durch die Registrierung allein wird noch keine THG-Quote übertragen. Ist der Nutzer nicht selbst Betreiber, bestätigt er seine Verfügungsbefugnis und weist sie auf Anfrage nach.
(2) Der Nutzer bestätigt, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt (§ 2 Nr. 2 LSV) handelt, der die Anforderungen der LSV erfüllt und bei der Bundesnetzagentur angezeigt ist (§ 4 Abs. 1 LSV). Die Anrechnung setzt voraus, dass die Bundesnetzagentur den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte ihn der Bundesnetzagentur meldet (§ 6 Abs. 3 der 38. BImSchV).
(3) Betreiber eines Ladepunktes ist, wer für dessen Betrieb und Verwaltung verantwortlich ist (Art. 2 Nr. 39 der Verordnung (EU) 2023/1804). Eigentum am Ladepunkt ist nicht erforderlich; die Einbindung von Dienstleistern ist zulässig, ohne dass der Betreiber seine Stellung verliert.
(4) Je Betreiber und Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter bestimmt werden (§ 5 Abs. 2 der 38. BImSchV). Mit der Anmeldung bestimmt der Nutzer CO2 E&M als Dritten, soweit CO2 E&M die THG-Quote im eigenen Namen geltend macht.
(5) Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich auf eine konkrete Strommenge, die in einem vergangenen Zeitraum (Ladezeitraum, auch kürzer als ein Kalenderjahr) an einem registrierten Ladepunkt abgegeben wurde; je Ladepunkt können mehrere, sich nicht überschneidende Ladezeiträume eines Verpflichtungsjahres angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe von Strommenge und Ladezeitraum spätestens bis zum 20. Januar des Folgejahres (ggf. abweichend bei individuellem Rahmenvertrag); auf Anfrage legt der Nutzer Nachweise vor. CO2 E&M fasst die Anmeldungen zu einer einzigen Mitteilung an das UBA zusammen, da je Ladepunkt und Verpflichtungsjahr nur eine Mitteilung zulässig ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3 der 38. BImSchV); verspätet oder nach deren Abgabe angemeldete Mengen entfallen für dieses Verpflichtungsjahr. Im Übrigen gelten die jeweiligen Vorgaben des UBA. Für Privatnutzer gilt ergänzend: Anmeldungen ab dem 4. Januar können für das laufende Verpflichtungsjahr nur berücksichtigt werden, wenn der Privatnutzer bereits bei der Anmeldung den vorzeitigen Beginn der Ausführung verlangt und den Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt (§ 356 Abs. 4 BGB). Für Unternehmensnutzer gelten allein die vorstehenden Fristen.
(6) Der Nutzer trägt das Risiko der fristgerechten und vollständigen Registrierung des Ladepunktes bei den zuständigen Behörden. CO2 E&M übernimmt keine Gewähr dafür, dass Strommengen bei verspäteter, unvollständiger oder behördlich nicht anerkannter Registrierung berücksichtigt werden. Unvollständige oder fehlerhafte Daten im Ladesäulenregister können zur Ablehnung der gesamten Meldung führen; eine Vorabprüfung wird empfohlen.
(7) Der Nutzer führt Aufzeichnungen über Standort, EVSE-ID, entnommene Strommenge in Kilowattstunden, Ladezeitraum sowie die Anzeige bei der Bundesnetzagentur und lädt die erforderlichen Nachweise bei der Registrierung hoch.
(8) Die Anmelde- und Anrechnungsfähigkeit eines Ladepunktes richtet sich nach den jeweils geltenden rechtlichen und behördlichen Vorgaben, insbesondere nach den Vorgaben des UBA zu Registrierungsstichtagen, Registrierungsfristen und Nachweisanforderungen. Ergänzend gilt:
a) CO2 E&M sagt nicht zu, dass ein auf der Plattform registrierter Ladepunkt unabhängig von einer fristgerechten und ordnungsgemäßen Registrierung bei der zuständigen Behörde für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr berücksichtigt wird. Das Risiko der fristgerechten, vollständigen und behördlich anerkannten Registrierung trägt der Nutzer.
b) Ändern sich die Vorgaben nach Satz 1 nach der Registrierung eines Ladepunktes auf der Plattform, oder ist die Berücksichtigung eines Ladepunktes durch die zuständige Behörde aus sonstigen Gründen nicht oder nicht mehr gesichert, kann CO2 E&M die Anmeldung und Vermarktung von Ladestrom für diesen Ladepunkt ab dem betroffenen Verpflichtungsjahr ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss wirkt nur für die Zukunft und wird im Benutzerkonto des Nutzers ausgewiesen.
c) Mit Wirksamwerden des Ausschlusses entfällt für die betroffenen Ladepunkte und Mengen die Bindung des Nutzers nach § 6 Abs. 1 dieser AGB sowie nach § 5 Abs. 1 des Hauptvertrages.
d) Ansprüche des Nutzers wegen eines Ausschlusses nach Buchstabe b bestehen nicht. Bereits ausgezahlte Vergütungen bleiben unberührt; für Einreichungen, die infolge des Ausschlusses nicht vermarktet werden, gilt § 7 Abs. 3 des Hauptvertrages.
§ 5 Übertragung der THG-Quote
(1) Mit dem Upload des Fahrzeugscheins bzw. der Ladepunkt-Bestätigung (EVSE-ID, Registrierungsnummer, abgegebene Strommenge) überträgt der Nutzer sämtliche Rechte auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für den Übertragungszeitraum (§ 7).
(2) CO2 E&M vermarktet die übertragenen Rechte nach billigem Ermessen. CO2 E&M kann die Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abnehmern zur Anrechnung anbieten oder sie unmittelbar auf einen Quotenverpflichteten übertragen; Näheres regelt § 4 des Hauptvertrages. Über Preis, Zeitpunkt sowie Art und Weise der Vermarktung entscheidet CO2 E&M nach billigem Ermessen; auf die Preisdynamik am Markt besteht kein Einfluss.
(3) Der Nutzer stimmt der Anmeldung der übertragenen THG-Quote beim UBA und weiteren Behörden sowie der Übermittlung des Fahrzeugscheins bzw. der Ladepunkt-Bestätigung und seiner Daten an Dritte, insbesondere an Quotenverpflichtete, ausdrücklich zu.
(4) Die erfolgreiche Vermarktung hängt unter anderem davon ab, dass die zuständige Behörde das Bestehen des Rechts bestätigt.
(5) CO2 E&M veranlasst die Beantragung bei der zuständigen Behörde binnen vier Wochen ab vollständiger Anmeldung. Bei Privatnutzern erfolgt die Einreichung frühestens nach Ablauf der Widerrufsfrist, es sei denn, der Privatnutzer hat den vorzeitigen Beginn der Ausführung verlangt und den Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt.
§ 6 Pflichten und Haftung des Nutzers
(1) Der Nutzer meldet Elektrofahrzeuge und/oder Ladepunkte an und stellt sicher, dass die THG-Quote nicht bereits an einen Dritten übertragen wurde und bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums weder verkauft noch abgetreten wird.
(2) Der Nutzer macht ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben, hält sie aktuell und ist über die THG-Quote verfügungsbefugt.
(3) Mehrfachregistrierungen mit unterschiedlichen persönlichen Daten sind unzulässig. Die Anmeldung je einmal als Unternehmer und als Verbraucher ist ausdrücklich gestattet.
(4) Die mehrfache Nutzung desselben Rechts auf Geltendmachung und Vermarktung für denselben Zeitraum ist untersagt.
(5) Teilt das UBA mit, dass für ein Fahrzeug oder einen Ladepunkt in einem Kalenderjahr bereits einer anderen Person das Recht übertragen wurde, kann CO2 E&M die Auszahlung für dieses Kalenderjahr und dieses Fahrzeug bzw. diesen Ladepunkt verweigern.
(6) Der Nutzer unterlässt Missbrauch und Betrug über seinen Account und schädigt CO2 E&M nicht in anderer Weise.
(7) Der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, die CO2 E&M aus vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben entstehen.
(8) Ändern sich die gesetzlichen Nachweisanforderungen gegenüber dem UBA oder einer anderen Behörde, übermittelt der Nutzer die erforderlichen Informationen unverzüglich, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 7 Übertragungszeitraum; Laufzeit, Verlängerung und Kündigung; Abmeldung; Auszahlungen
(1) Die Geltendmachung und Übertragung der THG-Quote erfolgt stets für ein Kalenderjahr (Übertragungszeitraum).
(2) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Registrierung. Für Unternehmensnutzer läuft es, sofern nicht ausdrücklich ein Mehrjahresvertrag geschlossen wurde, bis zum Ablauf des 31. Dezember des Verpflichtungsjahres, für das es begründet wurde, und verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern es nicht nach Absatz 4 gekündigt wird. Für Privatnutzer läuft das Nutzungsverhältnis auf unbestimmte Zeit; es kann nach Absatz 5 jederzeit gekündigt werden.
(3) CO2 E&M setzt die Vergütung für das folgende Kalenderjahr jeweils am 1. Dezember des laufenden Jahres verbindlich fest und teilt sie dem Nutzer per E-Mail an die hinterlegte Adresse mit; zugleich wird sie im Benutzerkonto bereitgestellt. Gegenüber Unternehmensnutzern weist CO2 E&M in der Mitteilung gesondert und hervorgehoben auf die Frist nach Absatz 4, auf das Kündigungsrecht und darauf hin, dass die mitgeteilten Konditionen ohne fristgerechte Kündigung oder abweichende Einigung als angenommen gelten. Gegenüber Privatnutzern gelten geänderte Vergütungssätze ausschließlich für Anmeldungen, die nach Zugang der Mitteilung vorgenommen werden; eine Zustimmungsfiktion findet insoweit nicht statt.
(4) Für Unternehmensnutzer ist der Zeitraum vom 1. bis zum 31. Dezember zugleich Kündigungs- und Verhandlungsfenster. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Unternehmensnutzer
a) das Nutzungsverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember kündigen; die Kündigung kann über die dafür vorgesehene Funktion im Benutzerkonto oder in Textform erklärt werden und muss CO2 E&M bis zum Ablauf des 31. Dezember zugehen, oder
b) mit CO2 E&M eine abweichende Vergütung für das folgende Kalenderjahr vereinbaren; eine solche Einigung bedarf der Textform.
Kommt bis zum Ablauf des 31. Dezember weder eine Kündigung nach Buchstabe a noch eine Einigung nach Buchstabe b zustande, gelten die am 1. Dezember mitgeteilten Konditionen als vom Unternehmensnutzer angenommen und das Nutzungsverhältnis wird zu diesen Konditionen für das folgende Kalenderjahr fortgesetzt. Auch CO2 E&M kann zum Ablauf des 31. Dezember kündigen; die Kündigung muss dem Unternehmensnutzer bis zum Ablauf des 31. Dezember zugehen.
(5) Privatnutzer können das Nutzungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen; die Kündigung kann über die dafür vorgesehene Funktion im Benutzerkonto oder in Textform erklärt werden. CO2 E&M kann das Nutzungsverhältnis gegenüber Privatnutzern mit derselben Frist kündigen. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für CO2 E&M insbesondere vor, wenn der Nutzer wiederholt unrichtige Angaben macht, dieselbe THG-Quote mehrfach anmeldet oder anderweitig überträgt, oder wenn über einen Zeitraum von zwölf Monaten keine anmeldefähige Menge eingereicht wurde.
(7) Kündigung und Fristablauf lassen bereits erfolgte Einreichungen unberührt; dies gilt für Unternehmens- wie für Privatnutzer gleichermaßen. Eine Einreichung gilt erst mit vollständiger Auszahlung der hierauf entfallenden Vergütung an den Nutzer als abgeschlossen. Bis dahin gelten für diese Einreichungen die Bestimmungen dieser AGB fort, einschließlich der im Zeitpunkt der Einreichung maßgeblichen Vergütungssätze; die hierfür erteilten Vollmachten und Ermächtigungen bleiben bestehen. Zur Klarstellung: Eine Kündigung lässt bereits erfolgte sowie bis zum Wirksamwerden der Kündigung noch erfolgende Abtretungen und Übertragungen der THG-Quote unberührt. Insbesondere führt eine Kündigung nicht dazu, dass ein bereits beim Umweltbundesamt gestellter Antrag zurückzunehmen ist.
(8) Der Nutzer kann angemeldete Elektrofahrzeuge bzw. Ladepunkte abmelden; ein bereits begonnener Übertragungszeitraum bleibt hiervon unberührt.
(9) Der Nutzer meldet CO2 E&M unverzüglich, wenn er nicht mehr Halter des Fahrzeugs oder Betreiber des Ladepunktes ist.
(10) Sämtliche Vergütungen verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Soweit Umsatzsteuer gesetzlich anfällt und nicht das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) Anwendung findet, wird sie zusätzlich vergütet und in der Abrechnung gesondert ausgewiesen. Die Parteien wenden die jeweils zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung an.
§ 8 Erklärungen; Form; Sprache; Speicherung
(1) Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses erfolgen auf elektronischem Weg (z. B. über die Plattform), soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form erfordern.
(2) Vor Absenden einer vertragsrelevanten Erklärung kann der Nutzer seine Eingaben prüfen und korrigieren; seine Profildaten kann er jederzeit bearbeiten.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird für drei Jahre ab Vertragsschluss gespeichert.
§ 9 Änderung der AGB
(1) CO2 E&M kann diese AGB mit Wirkung auch für bestehende Vertragsverhältnisse ändern, soweit dies aus triftigem Grund – insbesondere geänderte Rechtslage oder höchstrichterliche Rechtsprechung, technische Weiterentwicklungen, Regelungslücken oder veränderte Marktverhältnisse – erforderlich ist, den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt und die wesentlichen Leistungspflichten nicht umgestaltet.
(2) Änderungen werden dem Nutzer mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Nutzer nicht vor dem Inkrafttreten, gilt seine Zustimmung als erteilt; hierauf wird CO2 E&M gesondert hinweisen.
(3) Lehnt der Nutzer die Änderungen ab, können beide Parteien die Geschäftsverbindung außerordentlich kündigen; hierauf wird CO2 E&M in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
§ 10 Anwendbares Recht
Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 11 Datenschutz
(1) CO2 E&M erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Ohne Einwilligung des Nutzers werden Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, zur Abtretung sowie zur Nutzung und Abrechnung der Plattform erforderlich ist.
(3) Einzelheiten regelt die über die Plattform abrufbare Datenschutzerklärung.
§ 12 Verhältnis zum Hauptvertrag
(1) Auszahlung des Erlöses, Direktzahlung, Höhe der Vergütung, Haftung sowie etwaige Werbe- und Vermittlungsprogramme richten sich nach dem Hauptvertrag, soweit ein solcher geschlossen ist.
(2) Die Regelungen dieser AGB zu Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (§ 7) gelten für Nutzer, die keinen Hauptvertrag geschlossen haben. Ist ein Hauptvertrag geschlossen, gehen dessen Regelungen zu Laufzeit und Kündigung vor.
(3) Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Hauptvertrag geht der Hauptvertrag vor.
