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THG-Quote für öffentliche Ladepunkte: Diese Voraussetzungen gelten 2026ff.
Das Antragsjahr für die THG-Quote für Fahrzeuge ist fast beendet. Nun beginnt der Jahresendspurt für Ladestrom. Wer öffentlich zugängliche Ladepunkte betreibt, kann Ladestrom über die THG-Quote vermarkten. Erfahren Sie, welche Vorgaben das UBA 2026 verlangt und welche Fallstricke drohen.
Wer öffentlich zugängliche Ladepunkte betreibt, kann den abgegebenen Ladestrom jedes Jahr über die THG-Quote vermarkten.
Dieser Beitrag zeigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Strommenge zertifiziert wird – und woran Anträge in der Praxis scheitern. Zum Abhaken gibt es die passende Checkliste.
So funktioniert die THG-Quote für Ladestrom
Unternehmen, die fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, müssen ihre Treibhausgasemissionen jedes Jahr um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz senken. Eine Option dafür ist Strom, der nachweislich in Elektrofahrzeugen genutzt wurde. Er wird mit einem Mehrfachen seines Energiegehalts angerechnet.
Das UBA bescheinigt die gemeldete Strommenge und die daraus berechnete CO₂-Einsparung. Diese Bescheinigung wird an ein quotenverpflichtetes Unternehmen übertragen, das dafür bezahlt.
Bei öffentlichen Ladepunkten zählt die tatsächlich gemessene Menge in Kilowattstunden – kein Pauschalwert wie bei der THG-Prämie für einzelne E-Autos. Je mehr Strom fließt, desto höher der Erlös.
Die fünf Voraussetzungen im Überblick
Das UBA bescheinigt eine Strommenge nur, wenn alle fünf Punkte gleichzeitig erfüllt sind. Fehlt einer, wird die Menge nicht anerkannt.
- 1. Öffentliche Zugänglichkeit: Der Parkplatz am Ladepunkt kann von einem nicht individuell bestimmten Personenkreis tatsächlich angefahren werden, etwa von Kundschaft, Gästen oder Besuchenden. Diese Zugänglichkeit muss nicht jeden 365/24/7 sein, allerdings muss ein realistischer Zeitraum für die Öffentlichkeit zum Laden ermöglicht werden.
- 2. Eintrag im Ladesäulenregister: Der Ladepunkt ist bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt und veröffentlicht – oder der Veröffentlichung wurde zugestimmt. Nachweis: Anzeige bei der BNetzA.
- 3. EVSE-ID: Für jeden Ladepunkt liegt die vollständige EVSE-ID vor, inklusive der EVSE Operator ID der zentralen Vergabestelle. Nachweis: Pflichtangabe je Ladepunkt in der Anmeldung der THG-Quote.
- 4. Eichrechtskonforme Messung: Geeichte Zähler mit gültiger Eichfrist, Messung in kWh, manipulationssichere und nachprüfbare Speicherung der Messwerte. Nachweis: Eigenerklärung des Ladepunktbetreibers auf UBA-Vordruck.
- 5. Bestimmung des Dienstleisters: Der Ladepunktbetreiber bestimmt den Dienstleister, der die Menge meldet, per Vereinbarung in Textform. Nachweis: Vereinbarung, auf Anforderung dem UBA vorzulegen.
Ladepunktbetreiber ist, wer für Betrieb und Management des Ladepunkts verantwortlich ist. Das muss nicht der Grundstückseigentümer sein. In der Praxis sollte der Vertragspartner exakt der Betreiber sein, der im Ladesäulenregister eingetragen ist.
Was sich 2026 geändert hat
Die Spielregeln sind 2026 an mehreren Stellen strenger geworden – vor allem durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote, gültig seit 7. Juni 2026:
- EVSE-ID als Pflichtangabe: Jeder gemeldete Ladepunkt muss über seine vollständige EVSE-ID eindeutig identifizierbar sein.
- Eichrecht schriftlich bestätigt: Der Ladepunktbetreiber erklärt auf einem UBA-Vordruck, dass alle gemeldeten Mengen mess- und eichrechtskonform ermittelt wurden.
- Eine Meldung pro Ladepunkt und Jahr: Jeder Ladepunkt kann pro Verpflichtungsjahr nur noch einmal beim UBA gemeldet werden. Teilmengen über mehrere Meldungen sind damit nicht mehr möglich.
- Grünstrom mit Speicher: Lokal erzeugter Wind- oder Solarstrom wird auch dann begünstigt angerechnet, wenn er zwischengespeichert wurde.
Unverändert, aber oft übersehen: Pro Verpflichtungsjahr kann jeder Ladepunktbetreiber nur einen einzigen Dienstleister je Ladepunkt bestimmen. Werden mehrere bestimmt, erhält nur derjenige die Bescheinigung, der zuerst meldet.
Bonus: Grünstrom vom eigenen Standort
Ladestrom aus einer eigenen PV- oder Windanlage wird mit einem niedrigeren Emissionswert angerechnet. Das erhöht die bescheinigte CO₂-Einsparung je kWh und damit den Erlös.
Dafür muss der Strom ausschließlich aus Wind oder Sonne stammen und nachweislich direkt von einer Anlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen werden – nicht aus dem öffentlichen Netz. Zwischenspeicherung ist erlaubt. Erfüllt nur ein Teil der Menge die Bedingungen, gilt der Bonus anteilig.
Wichtig: Ein Ökostromtarif oder Herkunftsnachweise reichen nicht, entscheidend ist der direkte Bezug vor Ort. Dokumentiert werden Standort und Art der Anlage sowie die erzeugte Strommenge; ohne vollständigen Nachweis gilt der normale Strom-Emissionswert. Ab dem Verpflichtungsjahr 2028 kommen Strom aus Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas hinzu.
Ablauf und Fristen mit THG Pro
Gemeldet wird einmal jährlich: Die Strommenge eines Jahres muss bis zum 28. Februar des Folgejahres beim UBA eingehen – für 2026 also bis zum 28. Februar 2027.
- Vertrag und Bestimmung: Der Ladepunktbetreiber bestimmt THG Pro durch die Anmeldung als meldenden Dienstleister für das jeweilige Jahr.
- Jahresdaten: Nach Jahresende liefert der Betreiber die gemessenen kWh je Ladepunkt und die unterschriebene Eichrechts-Erklärung (https://www.umweltbundesamt.de/system/files/document/260608_Mess_und_Eichrecht_%C3%B6ffLP_ausf%C3%BCllbar.pdf)
- Meldung: THG Pro reicht die Mengen gebündelt mit den UBA-Vorlagen ein.
- Bescheinigung und Vermarktung: Das UBA bescheinigt Menge und CO₂-Einsparung, THG Pro überträgt die Bescheinigung an ein quotenverpflichtetes Unternehmen. Die Auszahlung richtet sich nach dem vereinbarten Vermarktungsmodell.
Die Prüfung beim UBA dauert in der Regel mehrere Monate. Das UBA kann dabei Unterlagen zu einzelnen Ladepunkten nachfordern.
Typische Stolperfallen
Viele Probleme entstehen nicht bei der Technik, sondern bei den Formalien:
- Parkplatz nur für Mitarbeitende oder Mieter: Beschränkt ein Schild oder eine Schranke die Nutzung auf bestimmte Personen, ist der Ladepunkt nicht öffentlich. Für solche Ladepunkte bleibt nur die THG-Prämie der einzelnen E-Autos.
- Private Wallbox im Carport oder in der Einfahrt: Stellplätze von Privatpersonen gelten laut BNetzA grundsätzlich nicht als öffentlich zugänglich.
- Veraltete Registerdaten: Neue Ladepunkte, Betreiberwechsel und Außerbetriebnahmen müssen der BNetzA gemeldet werden. Abweichungen zwischen Register und Meldung können zur Ablehnung führen.
- Ältere Ladesäulen: Insbesondere frühe DC-Schnelllader messen teils nicht eichrechtskonform. Ihre Mengen sind dann nicht anrechenbar.
- Abgelaufene Eichfrist: Auch ein grundsätzlich geeigneter Zähler zählt nur innerhalb seiner Eichfrist.
- Fehlende EVSE-IDs: Wer Ladepunkte über einen Backend-Anbieter betreibt, sollte die EVSE-IDs dort frühzeitig abfragen.
- Zwei Dienstleister im selben Jahr: Nur der zuerst meldende Dienstleister erhält die Bescheinigung. Die zweite Meldung geht ins Leere.
- Irrtum „nur bezahlter Strom zählt“: Auch kostenlos abgegebener Ladestrom ist anrechenbar, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit
Öffentliche Ladepunkte bringen über die THG-Quote einen jährlichen Zusatzerlös – vorausgesetzt, Register, EVSE-IDs und Messung sind sauber. THG Pro prüft die Daten vor der Einreichung, übernimmt die Meldung beim UBA und vermarktet die Quote 100 % back-to-back: Jede Menge ist durch einen konkreten Käufer gedeckt.
Geschäftskunden haben dabei einen festen Ansprechpartner. Kontakt: mail@thgpro.de · +49 (0) 2426 683 994 0
