Wissen für Elektroflotten und Ladeparks
Kann die AfD die THG-Quote abschaffen? Eine nüchterne Einordnung der Rechtslage
Nach den jüngsten Landtagswahlen wächst die Unsicherheit in der Flottenbranche: Kann die AfD die THG-Quote kippen? Eine Einordnung von Bundes- und EU-Recht.
Nach den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern erreichen uns vermehrt Fragen von Kunden und Partnern: Steht die THG-Quote als Geschäftsgrundlage zur Disposition? Die kurze Antwort: Nein — jedenfalls nicht auf dem Weg, den die meisten befürchten. Die längere Antwort erklärt, wo das tatsächliche regulatorische Risiko liegt.
Der Anlass
Die AfD ist am 6. September 2026 mit 43,8 % der Zweitstimmen stärkste Kraft in Sachsen-Anhalt geworden und hat am 20. September in Mecklenburg-Vorpommern 38,2 % und 32 der 71 Sitze erreicht. In beiden Ländern hat sie die absolute Mehrheit verfehlt; in Sachsen-Anhalt ist bislang keine Regierung gebildet.
Für Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf § 37a BImSchG aufsetzt, ist die naheliegende Frage: Was bedeutet das für die Treibhausgasminderungsquote? Wir haben die Rechtslage und den aktuellen politischen Stand geprüft.
1. Die THG-Quote ist Bundesrecht — Länder haben keinen Hebel
Das ist der entscheidende Punkt.
Die THG-Quote ist in den §§ 37a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt, ergänzt durch die 38. BImSchV. Auch der Vollzug liegt vollständig beim Bund: Die Zertifizierung läuft über das Umweltbundesamt, Berechnung und Überwachung der Quotenerfüllung liegen beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) mit Dienstsitz in Cottbus.
Eine Landesregierung — gleich welcher Couleur — hat auf dieses Regelwerk keinerlei unmittelbaren Zugriff. Es gibt keine Landesausführungsgesetze, keine Landesbehörde im Vollzug, keine Opt-out-Möglichkeit. Wahlergebnisse in Magdeburg oder Schwerin ändern an der Quotenpflicht eines Inverkehrbringers nichts.
2. Auch über den Bundesrat ist keine Anpassung möglich
Der zweite denkbare Hebel wäre die Länderkammer. Auch hier ist die Rechnung eindeutig: Sachsen-Anhalt verfügt über 4, Mecklenburg-Vorpommern über 3 der insgesamt 69 Stimmen im Bundesrat. Selbst wenn in beiden Ländern AfD-geführte Regierungen zustande kämen, wären das 7 Stimmen — weit entfernt von jeder Blockade- oder Gestaltungsmehrheit.
Hinzu kommt: Der Bundesrat hat beim jüngsten Quotengesetz gar nicht erst eingegriffen (dazu gleich mehr).
3. Im Bundestag ist die AfD in der Opposition — und hat verloren
Der Gesetzgebungsprozess des laufenden Jahres ist der beste Realitätstest.
Der Bundestag hat am 24. April 2026 das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote beschlossen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen — das Gesetz ist damit in Kraft und die RED-III-Umsetzungsfrist zum 21. Mai 2026 gewahrt.
Das Ergebnis geht sogar über den Regierungsentwurf hinaus: Statt der ursprünglich vorgesehenen 59 % steigt die Quote nun bis 2040 schrittweise auf 65 %. Die Bundesregierung nennt als Ausgangswert 12 % (2026).
Die Ablehnung der AfD-Fraktion wurde im Umweltausschuss unter anderem mit der mangelnden Berücksichtigung der Marktlage und der Verfügbarkeit alternativer Kraftstoffe begründet; ein Abgeordneter verwies auf Planungsunsicherheit und erhebliche finanzielle Mehrbelastungen.
Interessant ist, was die AfD-Fraktion in der aktuellen Kraftstoffpreisdebatte nicht fordert. Ihre Forderungen zielen auf Energiesteuer auf das EU-Minimum, Mehrwertsteuersenkung auf 7 % und Abschaffung der CO₂-Abgabe. Die THG-Quote wird darin nicht ausdrücklich genannt. Grundsätzlich hat die Fraktion allerdings bereits 2019 gefordert, die Umsetzung der EU-Vorgaben des Green Deal vollständig zu beenden — bei einer Regierungsbeteiligung im Bund wäre die Quote also klar im Zugriff. Die nächste reguläre Bundestagswahl steht 2029 an.
4. Die eigentliche Bremse sitzt in Brüssel
Selbst eine Bundesregierung mit klarem Abschaffungswillen könnte die THG-Quote nicht ersatzlos streichen.
Die Quote ist die nationale Umsetzung europäischer Vorgaben — zuletzt der RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu zweierlei: Kraftstoffanbietern müssen Verpflichtungen auferlegt werden, und es muss ein Gutschriftmechanismus eingerichtet werden, über den Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte durch die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen beitragen können. Private Ladepunkte können die Mitgliedstaaten einbeziehen, sofern nachweisbar ist, dass der dort gelieferte Grünstrom ausschließlich Elektrofahrzeugen bereitgestellt wird.
Eine ersatzlose Abschaffung wäre damit ein Vertragsverletzungsfall. Der Instrumentenzwang ist EU-rechtlich gesetzt — verhandelbar ist im Wesentlichen die Ambitionshöhe.
5. Das realistischere Risiko: Abschmelzen statt Abschaffen
Hier wird es für Marktteilnehmer relevant. Wer sich auf das Szenario „Abschaffung durch die AfD“ fokussiert, schaut aus unserer Sicht in die falsche Richtung. Die realistischen Eingriffe sind graduell — und sie bräuchten die AfD gar nicht:
- Absenkung des Quotenpfads: Deutschland liegt mit 65 % bis 2040 deutlich über dem EU-Minimum. Nach unten wäre hier Spielraum, ohne europarechtlich anzuecken. In der Sachverständigenanhörung des Umweltausschusses hat sich eine geladene Expertin ausdrücklich dafür ausgesprochen, die Quote nicht anzuheben, sondern abzusenken.
- Änderung der Erfüllungsoptionen: Der Streit um die Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe hat gezeigt, wie schnell sich die Anrechnungslogik verschieben lässt.
- Streichung nicht-öffentlicher Ladepunkte aus der Anrechnung: Da EU-rechtlich optional, wäre dies der Eingriff mit der direktesten Wirkung auf das Pooling-Geschäft.
- Rückwirkung: Die aktuelle Novelle entfaltet ihre Wirkung rückwirkend zum 1. Januar 2026. Rückwirkende Änderungen sind in diesem Rechtsgebiet also praktizierte Realität, nicht theoretische Möglichkeit.
6. Der Praxistest im September 2026: Die Quote bleibt unangetastet
Und genau hier liegt die aus unserer Sicht wichtigste aktuelle Nachricht.
Unter dem Druck der stark gestiegenen Kraftstoffpreise hat sich die Koalition am 18. September 2026 nach Verhandlungen des Bundeskanzlers mit Vertretern der Länder grundsätzlich auf ein Entlastungspaket geeinigt: Die Energiesteuer sinkt um 14 Cent je Liter, mit Mehrwertsteuereffekt ergibt das rund 17 Cent. Die Maßnahme ist befristet, Bund und Länder teilen sich Kosten von rund 2,5 Mrd. Euro. Zusätzlich soll bis spätestens 1. Januar ein Spritpreisdeckel eingeführt werden; als Vorbilder werden Luxemburg und Belgien genannt. Die aus der Union vorgeschlagene Mehrwertsteuersenkung auf 7 % wurde verworfen.
Die Lesart für unsere Branche: Unter maximalem politischen Preisdruck greift die Bundesregierung zur Steuerschraube — nicht zur Quote. Die THG-Quote taucht in dem Paket nicht auf.
Ein zweites Signal in dieselbe Richtung: Im Gesetzgebungsverfahren hat die Koalition beim Vertrauensschutz nachgebessert. Neue Regelungen sollen erst ab 2027 wirksam werden, um bestehende Verträge nicht zu gefährden. Die Branche findet im Verfahren also durchaus Gehör.
7. Was das operativ bedeutet
Für das laufende Quotenjahr 2026 sehen wir kein akutes Rechtsrisiko. Die Rechtsgrundlage ist beschlossen, verkündet und in Kraft; der Quotenpfad ist bis 2040 festgeschrieben; das politische Krisenmanagement läuft über andere Instrumente.
Wichtiger als die politische Großwetterlage bleiben die operativen Fristen. Für das Verpflichtungsjahr 2026 nennt § 8 der 38. BImSchV den 15. November 2026 als Stichtag für den Eingang der Meldungen beim Umweltbundesamt. Da Vermarkter vorher prüfen, Zertifikate vorbereiten und gesetzliche Widerrufsfristen abwarten müssen, liegen die praktischen Annahmefristen in aller Regel deutlich früher, meist Ende Oktober. Wer wartet, verliert den Anspruch — er lässt sich nicht ins Folgejahr retten.
8. Unsere Watchlist
Wir beobachten für unsere Partner insbesondere:
- ob die Koalition bei anhaltend hohen Kraftstoffpreisen doch noch an Quotenhöhe oder Erfüllungsoptionen ansetzt,
- die Ausgestaltung der ab 2027 wirksam werdenden Regelungen,
- die Regierungsbildung in Sachsen-Anhalt — für die Quote rechtlich ohne Bedeutung, für die allgemeine energiepolitische Großwetterlage nicht.
Fazit
Die THG-Quote ist Bundesrecht mit europarechtlichem Unterbau. Landtagswahlergebnisse berühren sie nicht, im Bundestag fehlt der AfD die Mehrheit, und eine ersatzlose Abschaffung wäre europarechtswidrig. Das reale regulatorische Risiko ist nicht die Abschaffung, sondern die schrittweise Veränderung von Quotenhöhe und Anrechnungsregeln — ein Risiko, das unabhängig von Wahlergebnissen besteht und das wir für unsere Partner laufend beobachten.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 23. September 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.
Quellen
- Bundestag: Bundestag stimmt Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote zu
- Bundestag (hib): Gesetzentwurf zur Anhebung der THG-Quote angenommen
- Bundestag: Anhebung der THG-Quote wird unterschiedlich beurteilt (Anhörung Umweltausschuss)
- Gleiss Lutz: Gesetzesnovelle zur THG-Quote — Bundestag beschließt Verschärfung des THG-Minderungspfads
- Bundesregierung: Künftiger Kraftstoff wird klimafreundlicher
- Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III), EUR-Lex
- Bundestag (hib): AfD-Fraktion will CO2-Bepreisung abschaffen
- AfD-Fraktion im Bundestag: Hohe Spritpreise verlangen echte Entlastung (17.09.2026)
- Handelsblatt/dpa: Grundsätzliche Einigung auf Tankrabatt und Spritpreisdeckel (18.09.2026)
- zfk: THG-Quote — Koalition umgeht Streitpunkt
- Wikipedia: Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2026
- statistiken-aktuell: Landtagswahl Mecklenburg-Vorpommern 2026
- Wikipedia: Treibhausgasminderungsquote
